AGB

Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Angebot und Abschluss von Kaufverträgen

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser unserer Geschäftsbedingungen

    2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

    3. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. sowie die drin enthaltenen Daten wie zum Beispiel Gewicht, Qualität, Menge, Beschaffenheit, Ausrüstungen und Leistungen sind nur maßgebend, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich im Auftrag bezeichnen, Änderungen technischer Art belieben grundsätzlich vorbehalten.

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager oder Werk in der landesüblichen Währung, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Montage, soweit wir sie durchführen, wird nach Aufwand berechnet. Pauschalvereinbarungen sind zulässig, wenn der Kunde es verlangt.

  2. Die im Auftrag angegeben Maße für unsere Produkte sind verbindliche Fertigmaße und die im Auftrag angegebene Ausführung bezüglich Material, Farbe etc. ist ebenfalls für die Fertigung verbindlich. Spätere Änderungen der Maße oder der Ausführung sind nach Beginn der Fertigung oder Inauftragnahme nicht mehr möglich. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Mit der erfolgten Anlieferungsankündigung ist der Kaufpreis beziehungsweise Restkaufpreis grundsätzlich ohne jeden Abzug fällig, spätestens jedoch bei Anlieferung und Montagebeginn in bar zu zahlen. Diese Vereinbarung gilt grundsätzlich, wenn nicht andere Vereinbarungen im Auftrag festgelegt wurden. Eventuell vom Kunden während der Montage gewünschte Extras sind bei Durchführung der Montage und Anlieferung eventuell Teile ebenfalls sofort in bar zu zahlen. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sofern unsererseits die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zu Gesicht wurde, so muss- sollten wir in Verzug geraten- der Auftraggeber uns schriftlich zweimal eine angemessene Nachfrist setzten. Für den Fall, dass beide Nachfristen fruchtlos ablaufen, ohne dass der erteilte Auftrag zur Erledigung gelangt ist, kann der Kunde in dem Rahmen vom Vertrag zurücktreten, der die mangelhafte beziehungsweise nicht zur Auslieferung gelangten Waren/Leistungen betrifft. Sind bereits Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Sofern uns kein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung/Leistung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Rechnungswert der Lieferung/Leistung begrenzt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferern oder deren Zulieferern eintreten , die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalt angemessener Frist liefern . Erklären wir und nicht, kann der Auftraggeber seinerseits vom Auftrag zurücktreten.

  3. Im Falle einer Abnahmeverweigerung durch den Kunden-gleich aus welchen Gründen- hat der Verkäufer das Recht, entweder bei noch nicht erfolgter Fertigstellung pauschal 30% des Kaufpreises als Entschädigung zu verlangen oder bei fortgeschrittener Fertigung den höheren entstanden Schaden nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Kaufpreises. Bis zur vollständigen Bezahlung steht die gelieferte Ware unter unserem Eigentumsvorbehalt. Erfolgt Lieferung an Wiederverkäufer, gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, das heißt bis zur Bezahlung gilt der Eigentumsvorbehalt des Wiederverkäufers als auf uns übertragen. Der Wiederverkäufer als unser Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnungen in dem sich aus den folgenden Abständen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt, und zwar unabhängig davon, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Einbeziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

  4. Der Verkäufer übernimmt grundsätzlich keinerlei Verpflichtung zur Beschaffung einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung. Diese ist ausschließlich Sache des Kunden. Die Feststellung, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist ebenfalls Sache des Auftraggebers.

  5. Zahlungen für Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug vorzunehmen. Der Verzug tritt nach § 286 Abs. 2 Ziffer 2 BGB nach Ablauf dieses Zeitraums ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Zinssatz bestimmt sich zumindest nach den gesetzlichen Regeln, also mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen Regelung im Vertrag und steht dem Auftraggeber nur beim Ausgleich der gesamten Forderung zu. Verlangt der Auftraggeber die Anlieferung in Teilen, verpflichtet er sich gleichzeitig zu der Leistung von entsprechenden Teilzahlungen. Für den Fall von Preiserhöhungen bei unseren Zulieferern berechtigen uns diese Erhöhungen, auch unsere Preise anteilig prozentual anzupassen. Dies gilt jedoch nur für Aufträge mit einer vereinbarten Lieferzeit die über acht Wochen hinausgeht. Alle Aufträge mit kürzeren Lieferzeiten werden zu Festpreisen gemäß Vereinbarung hereingenommen und erledigt.

  6. Bei Eigenmontage oder Montage durch Dritte ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen.

  7. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung beziehungsweise erbrachter Montage zu prüfen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach Beendigung unserer Leistung (zum Beispiel Montage oder Reparatur), spätestens jedoch binnen acht Tagen, schriftlich oder fernschriftlich oder fernmündlich mit schriftlicher Bestätigung nach der Entdeckung, spätestens jedoch vier Wochen nach Empfang der Ware und Montage, schriftlich zu rügen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels/der Mängel befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Sie darf insbesondere nicht durch Dritte bearbeitet beziehungsweise verarbeitet werden. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung seiner Mängelrüge nachzuprüfen. Ein Verbot gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung unsererseits aus Ferner können weitere Mängelansprüche gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel durch dritte Unbefugte in irgendeiner Form bearbeitet wurde. Für Farbabweichungen bei den Dekoren oder Rahmen ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Bei Mängelansprüchen aus der Durchführung von Werk- oder Lieferverträgen, zum Beispiel Reparaturen, Montagen etc. beseitigen wir die Mängel durch Nachbessern. Kommen wir der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferpflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für Mangelfolgeschäden ist ein Haftung ausgeschlossen, es sei denn, wir haben im Kaufvertrag eine entsprechende Zusicherung vereinbart. Mängelansprüche verjähren spätestens sechs Monate nach Lieferung beziehungsweise Gefahrenübergang.

  8. Der Auftrag wird grundsätzlich nur nach Bestimmungen des BGB angenommen und durchgeführt. Die Garantiezeit beträgt- wenn nicht anders schriftlich vereinbart-grundsätzlich sechs Monate, gerechnet vom Tage der Anlieferung, Montage oder Vertragserfüllung. Werden als Grund der Reklamation Ursachen festgestellt die wir nicht zu vertreten haben, entfällt jede Garantie. Garantie entfällt auch, wenn Dritte in irgendeiner Form an unseren Produkten oder aus dem Vertag resultierenden Leistung tätig waren.

  9. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hier nicht ausdrücklich zugestanden Ansprüche oder Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf zumindest grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Alle Ansprüche gegen uns verjähren grundsätzlich nach Ablauf der Garantiezeit. Ausschließlicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus einem eingegangenem Vertragsverhältnis ist die Freie Hansestadt Bremen.